(Re-)Akkreditierungskriterien - Auflagen - Empfehlungen
Kriterien
Formale Kriterien
Formale Kriterien beziehen sich u.a. auf die Studienstruktur und Studiendauer, das Studiengangprofil, Zugangsvoraussetzungen und Übergänge zwischen Studienangeboten, Abschlüsse und Abschlussbezeichnungen, Modularisierung, das Leistungspunktesystem, Anerkennung und Anrechnung von Leistungen sowie Kooperationen mit Hochschulen oder nichthochschulischen Einrichtungen.
Fachlich-inhaltliche Kriterien
Fachlich-inhaltliche Kriterien umfassen u.a. Qualifikationsziele und Abschlussniveau, ein schlüssiges Studiengangkonzept und dessen adäquate Umsetzung, die fachlich-inhaltliche Gestaltung des Studiengangs, den Studienerfolg und dessen Monitoring sowie die Weiterentwicklung des Studiengangs, Geschlechtergerechtigkeit und Nachteilsausgleich sowie bei Kooperationen insbesondere die Qualitätsverantwortung.
Mängel, Auflagen, Empfehlungen
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Mängel sind von den Gutachter*innen der Agentur festgestellte Veränderungsbedarfe, die vor der Einreichung des Akkreditierungsantrags beim Akkreditierungsrat behoben werden können. Im Rahmen der Begutachtung des Studiengangs durch eine von der Hochschule beauftragte Agentur werden die formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien überprüft. Im Anschluss an die Begehung erstellt das Gremium der Gutachter*innen eine schriftliche Ergebniszusammenfassung, in welcher Stärken, Schwächen, Veränderungsbedarfe und/oder Empfehlungen aufgeführt werden. Die Agentur räumt der Hochschule die Möglichkeit ein, nach der Begehung kurzfristig (innerhalb von drei Monaten) Unterlagen nachzureichen, um vor der Erstellung des Gutachtens zu dokumentieren, dass im Begutachtungsverfahren bzw. in der Begehung festgestellte Mängel beseitigt worden sind („Mängelbeseitigungsschleife“). Alternativ kann das Verfahren für eine grundlegende Umgestaltung des Studiengangs unterbrochen werden.
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Auflagen sind Beanstandungen seitens des Akkreditierungsrates, die einem positiven Akkreditierungsbescheid nicht im Wege stehen, deren Behebung jedoch im Anschluss an die Entscheidung des Rates nachgewiesen werden muss. Erfüllt der Akkreditierungsgegenstand (= Studiengänge bei Programmakkreditierungen) die formalen und/oder fachlich-inhaltlichen Kriterien nicht, kann der Akkreditierungsrat diesbezügliche Auflagen erteilen. Sie knüpfen an von der Agentur festgestellte, nicht beseitigte Mängel an oder werden eigenständig vom Akkreditierungsrat verhängt. Auflagen müssen in der Regel in einer Frist von 12 Monaten umgesetzt werden, eine Fristverlängerung ist in begründeten Ausnahmefällen möglich. Die Erfüllung der Auflagen muss gegenüber dem Akkreditierungsrat nachgewiesen werden.
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Empfehlungen sind Hinweise der Gutachter*innen der Agentur zur Weiterentwicklung des Studiengangs im neuen Akkreditierungszeitraum. Sie können von den Studiengangsverantwortlichen umgesetzt werden, müssen es jedoch nicht. Die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung von Empfehlungen kann ggf. im Selbstbericht zum nächsten Reakkreditierungsverfahren begründet werden.
Der Regelfall sieht so aus, dass sich der Akkreditierungsrat zu Empfehlungen nicht äußert und sie nicht kommentiert oder sich zu eigen macht. Er konzentriert sich auf (potenziell) auflagenrelevante Fragestellungen. Im Ausnahmefall kommt der Akkreditierungsrat zu dem Schluss, dass ein auflagenrelevanter Tatbestand lediglich als Empfehlung gegeben wurde. Dann spricht der Rat eigenständig eine Auflage aus.